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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 13 U 1876/01
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, BeurkG, AGBG, HGB, ZPO, VerbrKrG, HausTWG
Vorschriften:
RBerG § 1 | |
BGB § 134 | |
BGB § 172 | |
BGB § 313 | |
BGB § 780 | |
BGB § 781 | |
BGB §§ 164 ff. | |
BGB § 164 Abs. 1 | |
BGB § 166 Abs. 1 | |
BGB § 172 Abs. 1 | |
BeurkG § 12 | |
BeurkG § 13 a | |
BeurkG § 47 | |
BeurkG § 48 | |
BeurkG § 45 Abs. 1 | |
AGBG § 1 | |
AGBG § 24 a | |
HGB §§ 128 ff. | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 | |
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 | |
HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 13 U 1876/01
Verkündet am 04.11.2002
in dem Rechtsstreit
wegen Vollstreckungsgegenklage
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 04.08.1993 (UR-Nr. M ..1/1993 Notar M..., B.....).
Am 16.04.1991 erwarben der inzwischen verstorbene Immobilienkaufmann R.... C. G..... und seine Ehefrau E.. G..... die aus mehreren bebauten Grundstücken bestehende Immobilie B...... D....-../J...Straße ..-.. in B...... Mit notariellem Vertrag vom 24.06.1992 gründeten diese Initiatoren die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Grundstücksgesellschaft B...... D.../J...straße GbR", deren Gegenstand der Erwerb sowie die Instandsetzung, der Ausbau, die Modernisierung und die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke B...... D.../J...straße ist. Finanziert werden sollte die Maßnahme über Eigenkapital der noch zu werbenden Gesellschafter in Höhe von 30 % des Gesamtaufwands und im Übrigen über ein (vorrangiges) Darlehen der D........ H.........bank AG sowie ein (nachrangiges) Darlehen der Beklagten. Da die voraussichtlichen Einnahmen (Mieten) die Kosten jedenfalls in der Anfangszeit nicht vollständig würden decken können, waren jährliche anteilige Zuzahlungen der Gesellschafter vorgesehen. Zweck der Beteiligung an der Gesellschaft war die Wahrnehmung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisungen und Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietgesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt der Grundstücksgesellschaft (Anlage K 4) Bezug genommen.
Mit privatschriftlicher Erklärung vom 03.12.1992 trat die Klägerin mit einem Gesamtaufwand von 483.450,- DM (Eigenkapitalanteil 145.035,- DM zuzüglich Agio) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei; wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung, die im Tatbestand des Urteils des Landgerichts auszugsweise wiedergegeben wird, wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.
Darüber hinaus bot die Klägerin mit notarieller Urkunde vom 21.12.1992 (UR-Nr. ...5/1992 Notar Dr. M....... L........) u. a. der R.C... Bau-Consult und -Betreuungs-GmbH (Geschäftsführer R.... C. G.....) den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an, verbunden mit der Vollmacht, für sie bestimmte Willenserklärungen abzugeben sowie bestimmte Verträge abzuschließen und bestimmte Rechtshandlungen vorzunehmen. Unabhängig von diesem Angebot erteilte die Klägerin der R.C... Bau-Consult und -Betreuungs GmbH eine umfassende Vollmacht, bestimmte Erklärungen für sie abzugeben. Wegen der Einzelheiten, die ebenfalls im Urteil des Landgerichts auszugsweise dargestellt sind, wird auf die Anlage K 25 verwiesen.
Der Darlehensvertrag mit der Beklagten wurde am 28.12.1992 abgeschlossen.
Die R.C... Bau-Consult und -Betreuungs GmbH nahm das Angebot der Klägerin mit notarieller Erklärung vom 01.04.1993 (UR-Nr. M ..0/1993 Notar M..., B.....) an. Mit Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. M 1/1993 Notar M..., B.....) wurde der Beitritt der Klägerin Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die R.C... Bau-Consult und -Betreuungs GmbH in Ausnutzung dieser Vollmacht gegenüber den Initiatoren wiederholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 44 Bezug genommen.
Mit notarieller Erklärung vom 04.08.1993 (UR-Nr. M ..1/1993 Notar M..., B.....) übernahm die Klägerin, vertreten durch die R.C... Bau-Consult und -Betreuungs GmbH, unter Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde die persönliche Haftung gegenüber der Beklagten in Höhe von 42.697,- DM zuzüglich 18 % Zinsen und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Anlage K 3 verwiesen.
Die Klägerin kam ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zunächst regelmäßig nach. Ab etwa 1998 stellten die Klägerin und weitere Mitgesellschafter ihre Zahlungen ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geriet mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten in Rückstand. Diese kündigte das der Gesellschaft gewährte Darlehen am 18.05.2001 und stellte die offenen Beträge fällig. Bereits zuvor hatte sie der Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 04.08.1993 in das persönliche Vermögen angedroht und ihr am 14.10.1999 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zustellen lassen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Sie ist der Ansicht, der Geschäftsbesorgungsvertrag und die formularmäßig erteilte Vollmacht verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen das AGB-Gesetz; im Übrigen stehe ihr ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz zu. Letztlich sei die Vollstreckung der Beklagten rechtsmissbräuchlich, da sie ihre gegenüber der Klägerin bestehende Aufklärungspflicht verletzt habe.
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur weiteren Darstellung des Sachverhalts, insbesondere des streitigen Klägervorbringens, Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, auf die Urkunde vom 04.08.1993 sei das Verbraucherkreditgesetz nicht anwendbar, da es sich weder um ein Kreditgeschäft noch um einen Schuldbeitritt handele; die Vollmacht brauche ihrerseits nicht den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes zu entsprechen. Eine "Haustürsituation" habe nicht vorgelegen, da die Initiative zur der Beteiligung von dem Steuerberater der Klägerin ausgegangen sei. Soweit die notarielle Vollmacht allgemeine Geschäftsbedingungen enthielte, sei die Beklagte nicht Verwenderin gewesen; die Haftungsübernahmeerklärung mit Vollstreckungsunterwerfung sei weder überraschend gewesen, noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz sei für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht erforderlich gewesen; im Übrigen werde die Wirksamkeit der Vollmacht von einer eventuellen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht berührt; letztlich greife zugunsten der Beklagten § 172 BGB ein. Besondere Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin hätten mangels unmittelbarer Geschäftsbeziehung nicht bestanden; die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Ausnahmefälle lägen nicht vor. Die Klägerin habe ihren Anteil an dem der Gesellschaft gewährten Darlehen allenfalls geringfügig zurückgeführt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.540,87 € zuzüglich 5 % auf Basiszinssatz ab. dem 23.01.2002 (zurück) zu zahlen,
2. die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars M... in B..... vom 04.08.1993, UR-Nr. M ..1/1993 gegen die Klägerin für unzulässig zu erklären.
Den zunächst gestellten Hilfsantrag hat sie zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Klägerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt es nicht zum Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die er sich insgesamt zu Eigen macht, die Klage abgewiesen.
Die mit notarieller Urkunde vom 04.08.1993 (UR-Nr. M ..1/93 Notar M..., B.....) abgegebene Erklärung der persönlichen Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung der Klägerin, vertreten durch die R.C... Bau-Consult und -Betreuungs GmbH, ist wirksam.
1.
Es kann dahin stehen, ob der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag vom 29.01.1993/01.04.1993 gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nichtig ist. Ebenso kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die mögliche Nichtigkeit des Vertrages auch die notarielle Vollmacht vom 20.01.1993 mit umfasst.
Allerdings berührt diese - unterstellte - Nichtigkeit nicht die Wirksamkeit der hier maßgeblichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung vom 04.08.1993. Zugunsten der Beklagten greift nämlich § 172 Abs. 1 BGB ein. Die in der notariellen Urkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Schuld der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB, mithin ein rechtsgeschäftliches Handeln, auf das die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB anwendbar sind. Die in § 172 BGB begründete Haftung des Vertretenen knüpft an den durch die Vollmachtsurkunde erzeugten Rechtsschein an. Dieser ersetzt für den Gutgläubigen die Bevollmächtigung des Vertreters, wenn diese unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH, NJW 2001, 3774; NJW 1985, 730). Der den Vertretenen bindende Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung entsteht mit der Vorlegung der Urkunde, und zwar in Urschrift oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - gemäß § 47 BeurkG in einer Ausfertigung (vgl. BGH, NJW 2002, 2325; NJW 1988, 697). Die Vorlage hat grundsätzlich vor dem Abschluss des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfts zu geschehen (vgl. BGH, NJW 2001, 3774; NJW 2000, 2268). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zwar ist der Urkunde vom 04.08.1993 eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht nicht beigefügt worden. Allerdings ist eine solche ausweislich der Niederschrift vom 04.08.1993 vorgelegt worden; die Beteiligten haben lediglich auf eine Beifügung (in beglaubigter Abschrift) verzichtet. Dies war unschädlich, da der Beklagten bereits am 04.01.1993 eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtserklärung der Klägerin zugegangen war. Dies bestreitet die Klägerin zwar; der Zugang ergibt sich aber aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen (Anlage K 82 zur Berufungsbegründungsschrift vom 14.04.2002, dort Schreiben der R.C... GmbH vom 30.12.1992, S. 2 letzter Absatz, mit Eingangsstempel der Beklagten vom 04.01.1993: "... beiliegend erhalten Sie heute ... E..., B....... ...notar. Beitritts- und Vollmachtserklärung im Original"). Hierauf beruft sich die Beklagte ausdrücklich (Schriftsatz vom 27.06.2002, S. 56). Die Klägerin behauptet demgegenüber nicht, dass dem von ihr selbst in Kopie zu den Akten gereichten Schreiben der R.C... GmbH die dort als Anlagen genannten Urkunden entgegen dem Inhalt des Schreibens nicht beigelegen hätten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagten die den Rechtsschein erzeugende notarielle Vollmachtsurkunde vor Abgabe der Haftungs- und Unterwerfungserklärung in einer Ausfertigung (dies ergibt sich aus der Formulierung im Anschreiben: "im Original" in Verbindung mit §§ 45, 47 BeurkG), die gemäß § 47 BeurkG die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt, vorgelegen hat. Zuständig für die Erteilung der Ausfertigung ist gemäß § 48 BeurkG die Stelle, welche die Urkunde verwahrt. Dies ist gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG regelmäßig der beurkundende Notar, so dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, die bei Beurkundung der Haftungsübernahme- und Unterwerfungserklärung vorgelegte Ausfertigung der Vollmacht stimme mit der der Beklagten zugänglich gemachten Ausfertigung derselben Urkunde nicht überein, jeglicher Grundlage entbehrt; zumindest musste die Beklagte hiermit nicht rechnen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die etwaige Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und die mögliche Unwirksamkeit der Vollmacht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge oder der Errichtung der Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfungsurkunde kannte oder kennen musste. Aus den bis Ende 1993 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen ließ sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen - auch jetzt zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens noch streitigen und vom Landgericht verneinten - Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrags gegen §§ 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG gesprochen hatte (vgl. BGH, NJW 2001, 3774; NJW 2001, 70); ebenso wenig ergab sich etwas Entsprechendes aus dem juristischen Schrifttum (vgl. BGH, NJW 2001, 70). Dass die beklagte Bank darüber hinaus gehende rechtliche Erkenntnisse hatte oder hätte haben müssen, lässt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersehen; der Bundesgerichtshof hat dies für das Jahr 1993 nicht einmal bei einem Notar angenommen (vgl. BGH, NJW 2001, 70).
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist als einseitige prozessuale Willenserklärung nach prozessrechtlichen Grundsätzen ebenfalls wirksam. Die Voraussetzungen nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegen vor. Die Erklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden; die Vollmacht ist vor einem Notar in umfassender Form gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt und mit Zugang bei diesem wirksam geworden. Diese zur Vertretung berechtigende Vollmacht ist bei der Niederschrift der Unterwerfungserklärung in der Urkunde vom 04.08.1993 in Ausfertigung vorgelegt worden, §§ 12, 13 a BeurkG (vgl. Stöber, Vollstreckungsunterwerfung durch einen Bevollmächtigten, Rpfleger 1994, 393).
2.
Weder die notarielle Vollmacht noch die Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfung sind im Verhältnis zur Beklagten wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Dabei kann unterstellt werden, dass auch einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen, unter § 1 AGBG fallen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 1 AGBG Rdnr. 4).
Es kann dahin stehen, ob die Beklagte "Verwenderin" i.S.d. § 1 AGBG gewesen ist -§ 24 a AGBG gilt nicht für Verträge aus der Zeit vor dem 01.01.1995 (vgl. Palandt/ Heinrichs, a.a.O. § 24 a AGBG Rdnr. 4) -, jedenfalls enthalten weder die Vollmacht noch die Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfungserklärung eine Klausel, die nach den Umständen so ungewöhnlich war, dass die Klägerin als Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr rechnen musste (§ 3 AGBG), oder die die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§ 9 AGBG). Dies gilt insbesondere für die Erklärung der Klägerin, sie übernehme die persönliche Haftung für die Schuld der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Beklagten und unterwerfe sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen.
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger - im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand auch persönlich und mit ihrem Privatvermögen (vgl. BGH, NJW 2002, 1642; NJW 2001, 1056; NJW 1999, 3483). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin vor oder nach Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser beigetreten ist. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nämlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch in entsprechender Anwendung der für die OHG geltenden Regelungen der §§ 128 ff. HGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1056; NJW 2002, 1642). Danach haftet auch der in eine bestehende Gesellschaft eintretende Gesellschafter gleich den anderen Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Die Klägerin hat folglich nicht die Haftung für eine fremde Schuld formularmäßig mit übernommen; sie haftete vielmehr der Kredit gebenden Beklagten auch ohne ausdrückliche Erklärung mit ihrem Privatvermögen.
Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der von der Klägerin zunächst privatschriftlich erklärte Beitritt zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglicherweise unwirksam war, weil auch diese Willenserklärung von der Geschäftsbesorgerin mit Wirkung für die Vertretene unter notarieller Beurkundung wiederholt worden ist, und zwar am 01.04.1993, mithin vor Abgabe der Haftungs- und Unterwerfungserklärung am 04.08.1993. Den beiden Gründungsgesellschaftern war zu diesem Zeitpunkt die notarielle Vollmacht bekannt, da sie diese anlässlich der Beurkundung des Beitritts selbst in Ausfertigung vorgelegt hatten. Mit einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz mussten sie ebenso wenig wie die Beklagte rechnen.
Im Übrigen sind die Anleger bereits in dem Prospekt der R.C... Vermögensverwaltungs- & Vermittlungsgesellschaft mbH (S. 52 "Rechtliche Grundlagen") darauf hingewiesen worden, dass "die gewählte Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... die unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung" insbesondere auch mit dem Privatvermögen mit sich bringt. Durch die Haftungs- und Vollstreckungserklärung ist diese an sich unbeschränkte Haftung zudem lediglich zugunsten der Gesellschafter begrenzt worden. Hieran ändert auch die vereinbarte Zinshöhe von 18 % nichts. Außerdem hatte die Klägerin die Geschäftsbesorgerin in der notariellen Vollmachtsurkunde ausdrücklich ermächtigt, Rechtshandlungen vorzunehmen zur "Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die wegen der persönlichen Haftung in das gesamte Vermögen ... zulässig ist".
Dass sich die Klägerin wegen dieser - zu ihren Gunsten begrenzten - Forderung der Zwangsvollstreckung unterwarf, kann im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis der Beklagten nicht als unangemessen angesehen werden; überraschend ist diese in vielen Verträgen übliche Klausel nicht.
3.
Ebenso wenig verstoßen die Vollmacht oder die Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfungserklärung gegen das Verbraucherkreditgesetz.
Es kann dahin stehen, ob der zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fällt und die in § 4 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 5) VerbrKrG vorgeschriebenen Mindestangaben enthält, da die Gesellschaft das Darlehen in voller Höhe empfangen hat und mehr als ein Jahr seit der Abgabe ihrer auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung vergangen ist (§§ 6, 7 VerbrKrG).
Die notariell beurkundete Vollmachtserklärung, mit der die Klägerin die R.C... GmbH als ihre Vertreterin zum Abschluss des Kreditvertrags mit der Beklagten bevollmächtigt hat, muss ihrerseits nicht die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG enthalten (vgl. BGH, NJW 2001, 3479; NJW 2001, 2963; NJW 2001, 1931). Denn diese Formvorschrift betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser für den Kreditnehmer den Darlehensvertrag abschließt. Wenn der Abschluss des Kreditvertrags einem Vertreter überlassen wird, genügt es dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG, wenn diesem die erforderlichen Informationen erteilt werden; dies liegt im Wesen der Stellvertretung begründet. Das Verbraucherkreditgesetz ändert hieran nichts, insbesondere begrenzt es nicht das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht. Hinzu kommt, dass der Kreditgeber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen dem Verbraucher als Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten abspielt, regelmäßig nicht beteiligt ist. Der Verbraucher geht - anders als ein Bürge - mit dem Abschluss eines Kreditvertrags auch kein fremdnütziges Risiko ein. Auch § 313 BGB (a.F.) erfordert nicht, dass bereits die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen Regelungen des Grundgeschäfts enthalten muss. Letztlich erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG in der Weise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, dass diese zu ihrer Wirksamkeit der dort geforderten Mindestangaben bedürfen (BGH, a.a.O.).
Mit der Urkunde vom 04.08.1993 hat die Klägerin die persönliche Haftung in Bezug auf die Schuld der Gesellschaft nicht (erstmals) übernommen, sie ist dort lediglich - wie bereits ausgeführt - zu ihren Gunsten beschränkt worden. Aus diesem Grund scheidet ein Vergleich mit einem Schuldbeitritt, der einem Kreditvertrag gleich gestellt werden könnte (§ 18 VerbrKrG), aus. Da folglich ein neu begründeter Haftungsgrund fehlt, ist das Verbraucherkreditgesetz auf diese Urkunde nicht anwendbar.
4.
Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht der Klägerin gleichfalls nicht zu. Denn bei Einschaltung eines Vertreters kommt es für die Widerruflichkeit von Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf eine mögliche Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss der entsprechenden Verträge an (vgl. BGH, NJW 2000, 2270; NJW 2000, 2268).
Sämtliche Willenserklärungen gegenüber der Beklagten hat nicht die Klägerin, sondern die von ihr beauftragte und bevollmächtigte R.C... GmbH als Geschäftsbesorgerin abgegeben. Die Geschäftsbesorgerin ist zur Abgabe ihrer Erklärungen unstreitig nicht in oder aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG bestimmt worden. Dass ihre Erklärungen nach § 164 Abs. 1 BGB auch für und gegen die Klägerin als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirken, führt nicht dazu, dass die Klägerin ohne Weiteres ein Recht hat, die von der R.C... GmbH abgegebenen Willenserklärungen zu widerrufen, weil sie zum Beitritt zu dieser Gesellschaft sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die Geschäftsbesorgerin (möglicherweise) in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlasst worden ist. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich der Rechtsgedanke des § 166 Abs. 1 BGB. Danach kommt es bei Willensmängeln nicht auf die Person des Vertretenen sondern auf die des Vertreters an. Zwar setzt das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG keinen Willensmangel voraus, sondern soll einen situationsbezogenen Übereilungsschutz gewähren. Da aber auch in einer Haustürsituation nur derjenige der Einflussnahme des Vertragspartners ausgesetzt ist, der mit dem Vertragspartner verhandelt oder die Vertragserklärung abgibt, ist für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich allein die Person des Vertretenen maßgeblich. Dass die Klägerin das Geschehen mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben hat, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BGH a.a.O.).
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin zwischenzeitlich sämtliche für sie aufgrund der Vollmacht abgegebenen Erklärungen und/oder den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmachtserklärung widerrufen hat. Zugunsten der Beklagten greift nämlich in jedem Fall § 172 BGB ein, da die Geschäftsbesorgerin der Beklagten - wie bereits ausgeführt - vor Abschluss der hier streitigen Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfungserklärung die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde vorgelegt hat und die Beklagte eine etwaige Unwirksamkeit oder Widerruflichkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste. Selbst wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG zustande gekommen war, ergäbe sich daraus nicht, dass sie bei der erst Monate später erfolgten Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfungserklärung die Widerruflichkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht kennen musste, zumal eine allgemeine Überprüfungs- und Erkundigungspflicht im Rahmen des § 173 BGB nicht besteht (BGH, NJW2000, 2268). Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht waren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HausTWG ein Widerrufsrecht nicht. Darauf durfte die Beklagte, ohne dass ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden könnte, ohne Weiteres vertrauen (BGH a.a.O.).
Im Übrigen ist auch der von der Klägerin möglicherweise in einer Haustürsituation erklärte Beitritt zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht widerruflich oder unwirksam, weil auch diese Willenserklärung von dem Vertreter mit Wirkung für die Vertretene wiederholt und notariell beurkundet worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HausTWG).
5.
Letztlich steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, den sie der Vollstreckung aus der Haftungs- und Unterwerfungserklärung entgegensetzen könnte. Ein Beratungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Im Übrigen ist die Beklagte weder im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen, noch hat sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Objekte hinzu tretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer gehabt. Insbesondere kann aus der Vielzahl der von der Beklagten Anfang der 90iger Jahre finanzierten Fondsgesellschaften - mit verschiedenen Initiatoren - nicht darauf geschlossen werden, die Beklagte sei der eigentliche "Hintermann" der R.C...-Gruppe oder zumindest Mitinitiatorin. Sie war auch an dem von der R.C...-Gruppe herausgegebenen Prospekt nicht in irgend einer Form beteiligt; zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht einmal fest, ob die Beklagte dieses Vorhaben der R.C...-Gruppe überhaupt (mit) finanzieren würde. An der Werbung der Anleger war die Beklagte ebenfalls nicht beteiligt. Der Senat verweist insoweit auf die umfassenden Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil das Landgerichts und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz hierzu keine neuen Tatsachen vorgetragen.
6.
Die Klägerin hat ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten auch noch nicht vollständig erfüllt. Mit der Einlage von 145.035,- DM hat sie lediglich ihren Beitrag zum Eigenkapital der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geleistet; Zins- und Tilgungsleistungen auf das von der Beklagten an die Gesellschaft zusätzlich gewährte Darlehen waren unabhängig hiervon zu erbringen. Diese konnte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Jahre hinaus nicht allein aus den erwarteten Mieteinnahmen erbringen, wie sich schon aus dem Prospekt ergibt. In der dort enthaltenen Liquiditätsberechnung sind erhebliche Nachschüsse bis in das Jahr 2006 zu ersehen; auf Seite 26 wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der voraussichtlichen Liquidität der Gesellschaft eine Unterdeckung ausweist, die durch jährliche anteilige Zahlungen der Gesellschafter ausgeglichen werden muss. Unstreitig steht das Darlehen noch in erheblichem Umfang offen. Nach der Urkunde vom 04.08.1993 hat die Klägerin die persönliche Haftung in Höhe eines Betrages von 206.420,- DM, zuzüglich 18 % Zinsen jährlich, übernommen.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge der §§ 97, 515 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n. F.) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der beim Bundesgerichtshof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Anlegers (H....... ./. .......bank, AZ: XI ZR 84/02) kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vorliegen. Ebenso wenig besteht Anlass, im Hinblick auf möglicherweise abweichenden Vortrag in dem vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken geführten Verfahren 7 U 130/03 (V... ./. .......bank) die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.420,- DM (105.540,87 €) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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